Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

I. Geltung eigener und fremder Allgemeiner Geschäftsbedingungen

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Luftfahrt- Service Haiml GmbH (im Folgenden: Firma Haiml) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, insbesondere Werk- und Werklieferungsverträge mit ihren Kunden über Arbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen sowie Kaufverträge über Luftfahrzeuge und
    Luftfahrzeugteile (Austausch-, Ersatz-, Anbau- und Zusatzteile).
  2. Abweichende und/oder ergänzende eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden der Firma Haiml werden nicht Inhalt der jeweiligen Verträge, insbesondere Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträge, und zwar auch dann nicht, wenn die Firma Haiml nicht ausdrücklich widerspricht und/oder vorbehaltlos ihren Kunden Vertragsleistungen erbringt und/oder vorbehaltlos Vertragsleistungen annimmt.

II. Vertragsabschluss- und Erfüllung, besondere Kundenpflichten

  1. Der Firma Haiml verpflichtende Vertrag, insbesondere Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträge bedürfen der Schriftform, jedenfalls der schriftlichen Bestellung und/oder Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden gelten und bestehen nicht. Schriftlich von der Firma Haiml Erklärtem bzw. Bestätigtem ist unverzüglich schriftlich zu widersprechen; ansonsten gilt es als genehmigt.
  2. Luftfahrzeugteile, an denen die Firma Haiml eine Reparatur, Inspektion und/oder Überholung durchführen soll, sind vom Kunden sachgerecht verpackt an die Firma Haiml zu senden. Das Lieferrisiko, insbesondere Verlust, Untergang und Beschädigung, liegt beim Kunden.
  3. Die Firma Haiml ist berechtigt, ihre Vertragsleistungen durch Drittunternehmen zu erbringen oder erbringen zu lassen.
  4. Die Firma Haiml kann im Falle des Eintretens höherer Gewalt (auch Embargos und/oder Exportbeschränkungen im Bereich der Materialbeschaffung) sowie bei nicht vorhersehbaren und/oder durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindenden Leistungshindernissen vom Vertrag zurücktreten. Hierzu gehören nicht solche Leistungshindernisse, die die Firma Haiml zu vertreten hat.

III. Angebote, Kostenvoranschläge, Abschlagszahlungen

  1. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und im schriftlichen Text ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet worden sind. Dies gilt jedoch
    grundsätzlich nur 30 Tage ab Ausstellungsdatum.
  2. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sendet die Firma Haiml die Teile auf Wunsch und Kosten des Kunden an diesen zurück. Die Untersuchungen, Verwaltung und Transportkosten werden in diesem Fall dem Kunden in Rechnung gestellt.
  3. Zeigt sich nach der Auftragserteilung (u.a. bei der Demontage, im Rahmen der Befundung oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen), dass zur Vertragserfüllung zusätzliche Arbeiten notwendig sind und/oder zusätzlicher Materialbedarf besteht, ist die Firma Haiml an Kostenvoranschläge und/oder abgeschlossene Verträge nicht gebunden.
  4. Eine Anlieferung von Ersatzteilen durch den Kunden ist nicht vorgesehen. Die Beistellung von Ersatzteilen und Materialien durch den Kunden bedarf der Zustimmung der Firma Haiml, die dem Kunden eine Handling-Gebühr in Höhe von 15 % des Verkaufspreises der Firma Haiml sowie die Entsorgungskosten für das Altmaterial in Rechnung stellen darf.
  5. Die Firma Haiml kann die Auftragsausführung von der vorherigen Bezahlung einer angemessenen Abschlagszahlung (mindestens in Höhe des Material- und Geräteaufwands) abhängig machen, des Weiteren Teillieferungen erbringen und diese teilabrechnen.

IV. Lieferung, Liefertermine und Abnahme

  1. Liefertermine bzw. Leistungszeiten beginnen nicht vor der Auftragserteilung, der Zurverfügungstellung von Luftfahrzeugen bzw. Luftfahrzeugteilen, der sonstigen zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und den notwendigen Genehmigungen sowie der von den Kunden zu leistenden Abschlagszahlungen. Die Firma Haiml kann die Zustimmung zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungszeit verlangen, wenn deren Überschreitung bei Auftragserteilung nicht absehbar war. Der Kunde ist erst nach deren Ablauf der verlängerten Leistungszeit zur Setzung einer Nachfrist mit Rücktrittsandrohung berechtigt.
  2. Die Übergabe von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen erfolgt grundsätzlich im Betrieb der Firma Haiml oder der von der Firma Haiml bezeichneten Werkstatt. Mit der Übergabe und der widerspruchslosen Annahme gilt der Auftragsgegenstand als abgenommen. Wünscht der Kunde die Zustellung des Auftragsgegenstandes, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr.
  3. Die Firma Haiml kann eine förmliche Abnahme verlangen und die Übergabe von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen von der vorherigen Bezahlung ihrer vorläufigen oder endgültigen Schlussrechnung abhängig machen. Die Übernahme hat grundsätzlich innerhalb von fünf Werktagen nach der Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Danach ist die Firma Haiml berechtigt, das betroffene Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil gegen Erstattung von Unterstell- bzw. Abstellgebühren ab- bzw. unterzustellen. Die Abstellung kann auch im Freien erfolgen. Die entstehenden Kosten sind vor der Übergabe zu bezahlen. Für während der Ab- bzw. Unterstellung entstehende Schäden haftet die Firma Haiml nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  1. Liefert die Firma Haiml Ersatz- oder Zubehörteile im Austausch, hat der Kunde auf eigene Kosten innerhalb von 30 Tagen akzeptable Altteile mitsamt zugehöriger technischer Dokumentation entschädigungslos an die Firma Haiml zu übergeben. Ein Altteil gilt als akzeptabel, wenn es die vereinbarte Artikelnummer (P/N) hat, lediglich den üblichen Verschleiß aufweist und sich in einem wirtschaftlich vertretbaren, reparablen Zustand befindet. Anderenfalls behält sich die Firma Haiml die Nachbelastung in Höhe des Wertes akzeptabler Altteile vor. Das im Austausch gelieferte Teil wird Kundeneigentum. Das Eigentum an dem ausgetauschten Altteil geht mit Übergabe des entsprechenden Austauschteils an den Kunden auf die Firma Haiml über.
    Die Übergabe des Altteils wird dadurch ersetzt, dass der Kunde dieses vom Tag der Übergabe des Austauschteils für die Firma Haiml verwahrt. Der Kunde versichert uneingeschränkte Verfügungsmacht über das ausgetauschte Altteil. Eine Rückgabe des Austauschteils kann der Kunde nicht verlangen. Wird die Frist zur Übergabe nicht eingehalten, erfolgt eine Nachberechnung für die Austauschteile, die sich an dem jeweils gültigen Listenpreis für Neuteile orientiert.
  1. Im Rahmen der Inspektion als nicht reparabel befundener Luftfahrzeugteile bzw. ausgebaute, nicht mehr verwendbare Ersatzteile werden 30 Tage nach Information des Kunden durch die Firma Haiml verschrottet. Der Kunde kann innerhalb dieser Frist anweisen, dass die ausgebauten Schrottteile/nicht reparablen Teile auf seine Kosten an ihn wie vorliegend zurückgeliefert werden sollen. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Firma Haiml berechtigt, das/die Teil/e ohne Zustimmung des Kunden zu verschrotten.

In beiden Fällen trägt der Kunde die Kosten der Befundung und der Verschrottung sowie die Transport- und Verwaltungskosten.

  1. Ist es aus Transport- oder Sicherheitsgründen notwendig Kraft- oder Schmierstoffe aus einem Luftfahrzeug abzulassen, werden diese Stoffe von der Firma Haiml mindestens 30 Tage ordnungsgemäß gelagert. In diesem Zeitraum hat der Kunde die Möglichkeit entsprechende Stoffe zur freien Verfügung in Besitz zu nehmen. Nach dieser Frist von 30 Tagen kümmert sich die Firma Haiml um die ordnungsgemäße Entsorgung. Hierbei anfallende Kosten werden dem Kunden, gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt, in Rechnung gestellt, insofern die Entsorgungskosten eindeutig
    dem Gebinde des entsprechenden Kunden zugeordnet werden können.

V. Preise, Zahlungen

  1. Alle Rechnungspreise sind sofort und ohne Abzug fällig. Preisnachlässe (u.a. Skonti) sind schriftlich zuzusagen und gelten nur unter der Bedingung, dass sämtliche Rechnungspreise fristgerecht bezahlt werden. Alle Zahlungen sind kostenfrei zu leisten. Bei Überweisungen von ausländischen Banken ist darauf zu achten, dass sämtliche Bankgebühren zu Lasten des Kunden (Auftraggebers) gehen. Die Bezahlung hat in bar oder auf das Konto der Firma Haiml zu erfolgen.
  2. Rechnungsbeanstandungen haben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen. Rechnungen gelten als am 3. Tag nach dem Rechnungsdatum zugegangen. Der Nachweis des späteren Rechnungszugangs obliegt den Kunden. Verspätete Beanstandungen braucht die Firma Haiml nicht zu akzeptieren.
  3. Den Kunden eingeräumte Zahlungsziele entfallen und offene Forderungen der Firma Haiml werden sofort fällig, wenn der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder sich seine wirtschaftliche Situation derart verschlechtert, dass die betroffene(n) Forderung(en) als gefährdet erscheinen, der Kunde zu seiner Kreditwürdigkeit falsche Angaben gemacht hat oder die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung widerrufen oder reduziert werden.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen Forderungen der Firma Haiml ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Die Preise enthalten keinerlei Gebühren, die sich aus den im Land des
    Kunden geltenden administrativen und gesetzlichen Regelungen
    ergeben, sowie keine Zollgebühren oder sonstige Abgaben. Diese sind vom
    Kunden zu tragen.
  6. Zahlungen dürfen, unabhängig vom Grund, weder verspätet noch in Teilbeträgen eingehen. Wird ein ausstehender Betrag nicht innerhalb der Fälligkeitsfrist bezahlt, werden alle offenen Beträge, die der Kunde der Firma Haiml schuldet, sofort zur Zahlung fällig. Im Falle einer verspäteten Zahlung schuldet der Kunde nach 7 Tagen ab Rechnungsdatum einen Säumniszuschlag von 8% p.a. des Rechnungsbetrages jedoch mindestens
    10,00 €. Nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum einen Säumniszuschlag von
    10% p.a. des Rechnungsbetrages jedoch mindestens 20,00 € oder nach Wahl von der Firma Haiml in Höhe eines höheren, gesetzlichen Zinssatzes. Die Firma Haiml behält sich vor, auch solche Kosten geltend zu machen, die ihr entstehen, wenn sie nach Eintritt des Zahlungsverzuges zur Wahrnehmung ihrer Rechte Dritte einschalten müssen. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, bzw. wurde die Zahlung nicht geleistet, hat die Firma Haiml das Recht, die Leistungen an allen laufenden Aufträgen einzustellen oder den Vertrag schriftlich zu kündigen und alle vom Kunden bis dahin geleisteten Zahlungen als pauschalierten Schadenersatz einzubehalten. In diesem Fall haftet die Firma Haiml nicht für Schäden des Kunden.
    Der Kunde ist, mit Ausnahme der gesetzlichen Verzugszinsen, berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der tatsächliche Verzugsschaden erheblich geringer ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Teilen oder der Nichtdurchführung von Leistungen zu verlangen.
  7. Entsprechend behält sich die Firma Haiml das Recht vor, falls der Kunde die Zahlung nicht gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen leistet, vom Vertrag schriftlich zurückzutreten und die Rückgabe von ggf. schon gelieferten Luftfahrzeugteilen /Ersatzteilen zu verlangen.

VI. Gewährleistung, Haftung

  1. Gewährleistung (Arbeit und Material) ist am Sitz der Firma Haiml bzw. am Ort der vertragsausführenden Niederlassung zu leisten. Bei vereinbarten Abweichungen hiervon trägt der Kunde alle Mehrkosten. Die Mängelrüge muss innerhalb 10 Flugstunden, höchsten aber innerhalb von 3 Wochen zugehen. Die Gewährleistungspflicht erlischt daneben, wenn der Firma Haiml die Mängel nicht unverzüglich nach Feststellung und schriftlicher genauer Bezeichnung mitgeteilt werden oder wenn die bemängelten Arbeiten oder Gegenstände inzwischen selbst oder von einer anderen Werkstatt in eigener Regie verändert oder instandgesetzt wurden.
  2. Beim Kauf von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen ist die Firma Haiml
    im Rahmen der Gewährleistung zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung nach
    § 439 Abs. 1 BGB zu geben. Die zwingende, nicht abdingbare gesetzliche
    Haftung der Firma Haiml für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bleibt von den folgenden Einschränkungen unberührt. Schadensersatzansprüche jedweder Art werden außer in den Fällen der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den jeweiligen Kaufpreis für das Luftfahrzeug bzw. Luftfahrzeugteil beschränkt. Höhere Schäden muss der Kunde konkret nachweisen. Hauptpflichten sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei Werk- und/oder Werklieferungsverträgen jedweder Art ist die Firma Haiml zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Die Rechte aus § 634 Nr. 2 bis 4 BGB können nur und erst bei gescheiterter Nacherfüllung geltend gemacht werden. Ausgenommen bei Vorsatz werden Schadensersatzansprüche jedweder Art der Höhe nach auf den jeweiligen Werklohn aus dem Werk- und/ oder Werklieferungsvertrag beschränkt. Höhere Schäden sind konkret nachzuweisen.
  3. Die Abtretung jedweder Gewährleistungsansprüche an Dritte wird ausgeschlossen.
  4. Die aus einer nicht unverzüglichen oder nicht hinreichend bestimmten Mangelanzeige (Mängelrüge) resultierenden Folgeschäden gehen zu Lasten der Kunden.
  5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Schaden auf normalen Verschleiß, höhere Gewalt, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften oder Bedienungsanweisungen beruht.
  6. Bei unmittelbaren oder Folgeschäden an übergebenen Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen hat die Firma Haiml das Recht zur Durchführung der Reparatur. Ausgenommen bei Vorsatz wird die Haftung der Firma Haiml der Höhe nach auf den Zeitwert des betroffenen Luftfahrzeugs oder Luftfahrzeugteils beschränkt, wenn eine Reparatur unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
  7. Die Firma Haiml haftet nicht für Verlust und/oder Schäden an mit dem Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil nicht fest verbundenen Gegenständen und den sonstigen Inhalt von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen.
  8. Die mit Werkstattflügen, Test- und Standläufen verbundenen allgemeinen Risiken gehen zu Lasten der Kunden.

VII. Verwertungsrechte

Bis zur vollständigen Begleichung der jeweiligen Forderungen der Firma Haiml in Bezug auf das betroffene Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil kann dessen Herausgabe verweigert werden. Darüber hinaus wird der Firma Haiml zur Sicherung der jeweiligen Forderung ein vertragliches Pfandrecht an dem betroffenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil bestellt. Befindet sich der Kunde länger als 60 Tage in Verzug, hat er bis dahin keine begründeten Einwendungen erhoben und hat die Firma Haiml ein entsprechendes Vorgehen bis zum 75. Tag des Verzuges angekündigt, darf sie nach Ablauf des 90. Verzugstages das betroffene Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil nach den gesetzlichen Regelungen der Pfandverwertung verwerten und sich aus dem Verwertungserlös befriedigen.

VIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Das anwendbare Recht ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus oder in Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis ist der Sitz der Firma Haiml.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Firma Haiml. Der Firma Haiml steht es daneben frei, auch am Sitz des Kunden oder am Schadensort zu klagen (Art.2, 7 Ziff. 3 Brüssel Ia-VO).

Luftfahrt-Service Haiml GmbH
Freiburger Straße 15b
D-79427 Eschbach
Tel.: 07634-905780
Fax: 07634-9057899
www.haiml-aviation.de
E-Mail: info@haiml-aviation.de

Geschäftsführer: Peter Haiml
USt.IdNr. DE297523191

Unsere Bankverbindung bei der
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IBAN DE79 6809 2300 0003 5977 09
Kto. 3597709
BLZ 680 923 00
BIC GENODE61STF

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